Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 64f Andere Leistungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 23
Nach Gewicht
- BSG, 08.05.2024 – B 8 SO 4/23 RSozialhilfe - Hilfe zur Pflege - häusliche Pflege - Erstattung der Aufwendungen für die Beiträge einer Pflegeperson für eine angemessene Alterssicherung - anderweitige Sicherstellung einer angemessenen Alterssicherung - Prognose zur Inanspruchnahme von Grundsicherung im Alter - Einbeziehung des Sicherungsniveaus des Partners in die Prognoseentscheidung - Höhe der BeiträgeZitiert von 3
- LSG Baden-Württemberg, 14.07.2022 – L 7 SO 3983/20Zitiert von 3
- LSG Baden-Württemberg, 25.09.2019 – L 7 SO 4668/15Zitiert von 6
- LSG NRW, 21.12.2023 – L 9 SO 78/23Zitiert von 1
- LSG NRW, 16.02.2023 – L 9 SO 387/21Zitiert von 1
- SG Düsseldorf, 13.01.2023 – S 22 SO 406/21
Zuletzt entschieden
- SG Duisburg, 29.01.2026 – S 48 SO 476/25 ER
- LSG Sachsen-Anhalt, 10.11.2025 – L 8 SO 16/25 B ER
- LSG Hamburg, 28.03.2025 – L 4 SO 66/24 B ERZitiert von 1
23 Entscheidungen zu § 64f SGB XII →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 64f SGB XII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/64f#abs-1 (1) Zusätzlich zum Pflegegeld nach § 64a Absatz 1 sind die Aufwendungen für die Beiträge einer Pflegeperson oder einer besonderen Pflegekraft für eine angemessene Alterssicherung zu erstatten, soweit diese nicht anderweitig sichergestellt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/64f#abs-2 (2) Ist neben der häuslichen Pflege nach § 64 eine Beratung der Pflegeperson geboten, sind die angemessenen Kosten zu übernehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/64f#abs-3 (3) Soweit die Sicherstellung der häuslichen Pflege für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 im Rahmen des Arbeitgebermodells erfolgt, sollen die angemessenen Kosten übernommen werden.