Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)

SGB XII

§ 64f Andere Leistungen

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund23 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/64f#abs-1 (1) Zusätzlich zum Pflegegeld nach § 64a Absatz 1 sind die Aufwendungen für die Beiträge einer Pflegeperson oder einer besonderen Pflegekraft für eine angemessene Alterssicherung zu erstatten, soweit diese nicht anderweitig sichergestellt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/64f#abs-2 (2) Ist neben der häuslichen Pflege nach § 64 eine Beratung der Pflegeperson geboten, sind die angemessenen Kosten zu übernehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/64f#abs-3 (3) Soweit die Sicherstellung der häuslichen Pflege für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 im Rahmen des Arbeitgebermodells erfolgt, sollen die angemessenen Kosten übernommen werden.

§ 64e § 64g